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Satzung

Chronik

Humor

 

SATZUNG des Eisstock-Club Waldheim

Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt laut Beschluß der Gründungsversammlung vom 16.10.1971 den Namen "Eisstock-Club Waldheim e. V." und hat seinen Sitz in Waldheim.

§ 2 Zweck und Ziel

ist die Pflege und Förderung des Sports, den Geist zu formen, den Körper zu kräftigen, gute Sitten und Geselligkeit zu pflegen. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage, ist in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied beim Bayerischen Landes-Sportverband.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder parteipolitischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, aus dem Jahresbeitrag (Jahresbeitrag ist eine Bringschuld), den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Leistungen der Sparten, den Mieteinnahmen, freiwilligen Spenden und dergleichen. Für die Höhe der Beiträge ist jeweils der Beschluß der Jahreshauptversammlung gültig. Eine Beitragserhöhung muß in der JHV angekündigt werden. Es sind 2/3 der Stimmen erforderlich.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GVO vom 24.12.1952. Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe und Gliederungen

a)   der Vorstand
b)   der Vereinsausschuß
c)   die Mitgliederversammlung

§ 7 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuß. Den Vorstand bilden: 1. und 2. Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer, der Sportwart. Letzterer ist in technischer Hinsicht für sämtliche Sparten zuständig. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an. Den Vereinsausschuß bilden: Der Vorstand, die Spartenleiter, der Zeug- und Platzwart, der Pressewart, die Beisitzer.

§ 8 Der 1. Vorsitzende in seiner Verhinderung

Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so übernimmt der zweite Vorsitzende dessen Aufgaben.

§ 9 Kassier

Der Kassier ist für die Einkassierung der Beiträge, der Gebühren und sonstiger Einnahmen sowie der Erledigung und Überwachung sämtlicher Kassengeschäfte verantwortlich.

§ 10 Schriftführer

Der Schriftführer führt Protokolle in den Ausschußsitzungen sowie Mitgliederversammlungen und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr.

§ 11 Spartenleiter

Der Spartenleiter führt seine Sparte selbständig. Er gibt seinen Tätigkeitsbericht zur Jahreshauptversammlung oder bei der Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlußfähigkeit

Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 bei der Sitzung anwesend sind.

§ 13 Die Jahreshauptversammlung

findet jährlich einmal statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr. Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Jedes zweite Jahr ist der Vereinsvorstand und der Vereinsausschuß neu zu wählen. Beschlüsse und Wahlen der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist zur Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.

§ 14 Versammlungen

Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:

1. eine ordentliche Jahreshauptversammlung,
2. Mitglieder- Monatsversammlungen,
3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vereinsausschusses unter Angabe der Gründe
b) wenn ein fünftel aller Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und Zwecke dies beantragt.
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 13.

§ 15 Wahlhandlung, Wahlausschuß

Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden gemäß § 13 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel.
Auf Antrag des Wahlausschusses kann die  Wahl bei nur einem Kandidaten auch per Akklamation erfolgen, wenn die Hauptversammlung sich einstimmig dafür entscheidet. Jedes Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen.
Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
Ist nur einem Kandidaten in der Stichwahl, so ist er gewählt, wenn er die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Ein Mitglied des Vereinsausschusses ist gewählt, wenn es die meisten gültigen Stimmen auf seine Person vereinigen kann.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses (Beisitzer) sind per Stimmzettel in einem Wahlgang zu wählen.
Weitere Mitglieder des Vereinsausschusses nach § 7 sind, wenn notwendig, gesondert zu wählen.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren. Der Wahlleiter hat das Protokoll über die Wahl zu führen und zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist nach der Wahl dem Schriftführer zu übergeben.

§ 16 Satzungsänderung, Auflösung

Satzungsänderungen können in jeder Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden notwendig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden notwendig. Kommt eine Beschlußfassung bei beiden Versammlungen nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Sparten. Löst sich eine Sparte auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall dier Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt dem Markt Bruckmühl zugunsten des Kinderspielplatzes in Waldheim zu.

 

Geschäftsordnung

Artikel 1

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Der Vorsitzende eröffnet die Versammlungen und Ausschußsitzungen. Er leitet dieselben und ist Wortführer bei Verhandlungen, Vorträgen und Sachbesprechungen. Er vertritt den Verein innerhalb der Sitzungen. Er schließt die Versammlungen bindend, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet.

Artikel 3

Die Worterteilung innerhalb der Versammlungen und Ausschußsitzungen steht ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Er hat jedem Mitglied, das sich zu Wort meldet, dieses zu erteilen. Liegen mehrere Wortmeldungen vor, so erfolgt die Worterteilung der Reihe nach. Eine Redezeitbeschränkung kann vom Vorsitzenden mit Schluß der Versammlung erteilt werden. Vereinsangelegenheiten mit allgemeinem Interesse können von der Versammlung auf Antrag in den Vereinsausschuß zur Vorberatung überwiesen werden.

Artikel 4

Ein Wortentzug kann durch den Vorsitzenden nur erfolgen, wenn sich der Wortführer grobe Unsachlichkeiten, insbesondere grobe Angriffe auf die Person eines Vereinsmitglieds zuschulden kommen läßt.

Artikel 5

Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden übt die Rechte und Pflichten desselben sein Stellvertreter aus. Wenn dieser ebenfalls verhindert ist, tritt an diese Stelle ein vom Vereinsausschuß bestimmtes Mitglied.

Artikel 6

Feststellungen und Anträge gelten als erledigt, wenn sich in der Aussprache über dieselben niemand mehr zu Wort meldet und eine Abstimmung darüber stattgefunden hat.

Artikel 7

Der Vorsitzende ist ermächtigt, wenn er es für notwendig erachtet, jährlich über den Betrag, den die Jahreshauptversammlung festzusetzen hat, für vereinsdienende Zwecke zu verfügen. Er gibt Rechenschaft der Jahreshauptversammlung.

Artikel 8

Parteipolitische Gespräche oder Propaganda sind während einer Vereinsversammlung nicht gestattet.
Kommunalpolitische Aufklärungen können, wenn es die Haupt- oder Mitgliederversammlung für vereinsfördernd erachtet, geführt werden.

Artikel 9

Wer Mitglied werden kann, regelt § 3 der Satzung. Über Sonderfälle entscheidet der Vereinsausschuß, bzw. die Vereinsversammlung. Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen (Aufnahmeschein). Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine beratenden und beschließende Stimme.
Das ordentliche Mitglied hat gegenüber dem Verein keine Sonderrechte, keinen Anspruch auf mögliche Gewinnanteile und keine Ansprüche auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nur ihre eventuellen vorgestreckten Barbeiträge oder den Wert gegebener Sacheinlagen, soweit sie nachweisbar sind, zurückerhalten. Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
Für Mitglieder unter 18 Jahren, Arbeitslose und Wehrpflichtige können ermäßigte Beiträge gewährt werden. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung. Ein Erlaß von Beiträgen kann in besonderen Fällen vom Vereinsausschuß erfolgen. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Austrittserklärung.

Artikel 10

Der Ausschluß erfolgt:
a)  wenn Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht ordnungsgemäß gezahlt wurden. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt nach dreimonatigem Beitragsrückstand,
b)  bei groben, wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
c)  bei weniger schweren Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an, das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor Beschlußfassung über Ausschluß und bei Einspruch gegen den Ausschlußbescheid auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Artikel 11

Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen sechs Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn es die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

Artikel 12

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Artikel 13

Der Vereinsausschuß hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung, Haus- und Platzordnung Sorge zur tragen.
Der Vereinsausschuß kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschußmitgliedes wählt der Vereinsausschuß eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Der Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Versammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuß kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Versammlung zu unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

Artikel 14

Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, bedacht werden.

Artikel 15

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a)  Ersatzwahlen für den Vereinsausschuß während des Vereinsjahres,
b)  Auflösung des Vereins,
c)  Auflösung einer Vereinsabteilung.

Über die vorstehenden a) bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag von jedem Mitglied Beschluß gefaßt werden.

 

Ehrenordnung

 

Der ESC Waldheim e. V. sieht für verdiente Personen folgende Ehrungen und Auszeichnungen vor:

Ehrenvorsitzender - Ehrenmitglieder

1.  Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein verdienter früherer 1. Vorsitzender ernannt werden.
     Es ist nur ein Ehrenvorsitzender zulässig.

2.  Zum Ehrenmitglied können nur langjährige verdiente Mitglieder ernannt werden.

Ein Antrag zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ist schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Der Vereinsausschuß entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft und legt diese zur Beschlußfassung der JHV zur Abstimmung vor.
Die Abstimmung erfolgt geheim, einfache Mehrheit genügt.

Weiter können folgende Auszeichnungen verliehen werden:

1.  Ehrung für verdiente Mitglieder

a)   Verdienstnadel in Bronze mit Urkunde
      bei mindestens 10-jähriger ununterbrochener Tätigkeit in der Vereinsführung.
b)   Verdienstnadel in Silber mit Urkunde
      bei mindestens 15-jähriger ununterbrochener Tötigkeit in der Vereinsführung.
c)   Verdienstnadel in Gold mit Urkunde
      a) für den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder
      b) bei mindestens 20-jähriger ununterbrochener oder mindestens 25-jähriger unterbrochener
          Tätigkeit in der Vereinsführung.

2.  Ehrung für langjährige Mitgliedschaft in Verein.
     Mitgliedschaft 15 Jahre - Vereinsnadel in Bronze
     Mitgliedschaft 25 Jahre - Vereinsnadel in Silber
     Mitgliedschaft 30 Jahre - Vereinsnadel in Gold

3. Ehrung für besondere Leistungen im Verein und Sport.

Zur Verleihung kommen:
     Verdienstnadel in Bronze
     Verdienstnadel in Silber
     Verdienstnadel in Gold

Sie können verliehen werden an Vereinsangehörige, die sich durch idielle oder materielle Förderung des Vereins sowie des Sports besonders verdient gemacht haben.
Eine Antragstellung nach 1. und 3. ist nur schriftlich möglich. Die Anträge sind beim 1. Vorsitzenden  einzureichen.
Über Ehrungen entscheidet der Vereinsausschuß mit einstimmigen Beschluß. Die Auszeichnung wird vom 1. Vorsitzenden durchgeführt.
Ehrungen und Auszeichnungen können widerrufen werden, wenn ehrenrührige Handlungen bekannt werden.

Gratulation mit Geschenk am:
     50. Geburtstag
     60. Geburtstag
     70. Geburtstag
     ab 75 alle 5 Jahre.

Bei besonderen Anläßen, wenn diese dem Vereinsausschuß bekannt werden, kann dieser gesondert darüber entscheiden.

 

Vorstehende Satzung, Geschäfts- und Ehrenordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 18.10.1985 beraten und mit
     19 Ja-Stimmen
       6 Enthaltungen
       0 Nein-Stimmen
angenommen.



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