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Name, Sitz, Gliederung
und Aufgaben des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Zweck
des Vereins
Der „Eisstock-Club Waldheim e. V.“ (ESC Waldheim) mit Sitz in
Bruckmühl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf
demokratischer Grundlage, ist in das Vereinsregister eingetragen und ist
Mitglied beim Bayerischen Landes-Sportverband.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übung
und Leistungen.
§ 2 Ziel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eingenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder parteipolitischen Gründen
sind nicht statthaft. Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts
werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aufnahme Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, aus dem
Jahresbeitrag (Jahresbeitrag ist eine Bringschuld), den Überschüssen aus
Veranstaltungen, den Leistungen der Sparten, den Mieteinnahmen,
freiwilligen Spenden und dergleichen. Für die Höhe der Beiträge ist
jeweils der Beschluß der Jahreshauptversammlung gültig. Eine Beitragserhöhung
muß in der JHV angekündigt werden. Es sind 2/3 der Stimmen erforderlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem
gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
GVO vom 24.12.1952. Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 6 Organe und
Gliederungen
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuß.
Den Vorstand bilden: 1. und 2. Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer,
der Sportwart. Letzterer ist in technischer Hinsicht für sämtliche
Sparten zuständig. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand als
beratendes Mitglied an. Den Vereinsausschuß bilden: Der Vorstand, die
Spartenleiter, der Zeug- und Platzwart, der Pressewart, die Beisitzer.
§ 8 Der 1. Vorsitzende in
seiner Verhinderung
Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so übernimmt der zweite Vorsitzende
dessen Aufgaben.
§ 9 Kassier
Der Kassier ist für die Einkassierung der Beiträge, der Gebühren und
sonstiger Einnahmen sowie der Erledigung und Überwachung sämtlicher
Kassengeschäfte verantwortlich.
§ 10 Schriftführer
Der Schriftführer führt Protokolle in den Ausschußsitzungen sowie
Mitgliederversammlungen und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr.
§ 11 Spartenleiter
Der Spartenleiter führt seine Sparte selbständig. Er gibt seinen Tätigkeitsbericht
zur Jahreshauptversammlung oder bei der Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfähigkeit
Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 bei der
Sitzung anwesend sind.
§ 13 Die
Jahreshauptversammlung
findet jährlich einmal statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem
Kalenderjahr. Zu dieser Versammlung sind die Mitglieder mindestens 10 Tage
vorher schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Jedes zweite Jahr ist der
Vereinsvorstand und der Vereinsausschuß neu zu wählen. Beschlüsse und
Wahlen der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der Erschienenen. 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist zur Beschlußfassung
über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
notwendig.
§ 14 Versammlungen
Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
1. eine ordentliche Jahreshauptversammlung,
2. Mitglieder- Monatsversammlungen,
3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vereinsausschusses unter Angabe der Gründe
b) wenn ein fünftel aller Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe
der Gründe und Zwecke dies beantragt.
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 13.
§ 15 Wahlhandlung,
Wahlausschuß
Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden gemäß
§ 13 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist
geheim und erfolgt durch Stimmzettel.
Auf Antrag des Wahlausschusses kann die Wahl bei nur einem
Kandidaten auch per Akklamation erfolgen, wenn die Hauptversammlung sich
einstimmig dafür entscheidet. Jedes Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen.
Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte die
absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch
Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die
meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
Ist nur einem Kandidaten in der Stichwahl, so ist er gewählt, wenn er die
meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Ein Mitglied des
Vereinsausschusses ist gewählt, wenn es die meisten gültigen Stimmen auf
seine Person vereinigen kann.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses (Beisitzer) sind per Stimmzettel in
einem Wahlgang zu wählen.
Weitere Mitglieder des Vereinsausschusses nach § 7 sind, wenn notwendig,
gesondert zu wählen.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren. Der Wahlleiter hat das
Protokoll über die Wahl zu führen und zu unterzeichnen. Dieses Protokoll
ist nach der Wahl dem Schriftführer zu übergeben.
§ 16 Satzungsänderung,
Auflösung
Satzungsänderungen können in jeder Jahreshauptversammlung vorgenommen
werden. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden
notwendig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder
anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit der
Anwesenden notwendig. Kommt eine Beschlußfassung bei beiden Versammlungen
nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Hauptvereins
einschließlich aller Sparten. Löst sich eine Sparte auf, so fällt deren
Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. Die
Mitgliederversammlung hat für den Fall dier Auflösung einen oder mehrere
Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind
sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Bruckmühl, die es
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke am Kinderspielplatz in Waldheim zu
verwenden hat.
Geschäftsordnung
Artikel 1
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlungen und
Ausschußsitzungen. Er leitet dieselben und ist Wortführer bei
Verhandlungen, Vorträgen und Sachbesprechungen. Er vertritt den Verein
innerhalb der Sitzungen. Er schließt die Versammlungen bindend, wenn sich
niemand mehr zu Wort meldet.
Artikel 3
Die Worterteilung innerhalb der Versammlungen und
Ausschußsitzungen steht ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Er hat jedem
Mitglied, das sich zu Wort meldet, dieses zu erteilen. Liegen mehrere
Wortmeldungen vor, so erfolgt die Worterteilung der Reihe nach. Eine
Redezeitbeschränkung kann vom Vorsitzenden mit Schluß der Versammlung
erteilt werden. Vereinsangelegenheiten mit allgemeinem Interesse können
von der Versammlung auf Antrag in den Vereinsausschuß zur Vorberatung
überwiesen werden.
Artikel 4
Ein Wortentzug kann durch den Vorsitzenden nur erfolgen,
wenn sich der Wortführer grobe Unsachlichkeiten, insbesondere grobe
Angriffe auf die Person eines Vereinsmitglieds zuschulden kommen läßt.
Artikel 5
Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden übt die Rechte
und Pflichten desselben sein Stellvertreter aus. Wenn dieser ebenfalls
verhindert ist, tritt an diese Stelle ein vom Vereinsausschuß bestimmtes
Mitglied.
Artikel 6
Feststellungen und Anträge gelten als erledigt, wenn sich
in der Aussprache über dieselben niemand mehr zu Wort meldet und eine
Abstimmung darüber stattgefunden hat.
Artikel 7
Der Vorsitzende ist ermächtigt, wenn er es für notwendig
erachtet, jährlich über den Betrag, den die Jahreshauptversammlung
festzusetzen hat, für vereinsdienende Zwecke zu verfügen. Er gibt
Rechenschaft der Jahreshauptversammlung.
Artikel 8
Parteipolitische Gespräche oder Propaganda sind während
einer Vereinsversammlung nicht gestattet.
Kommunalpolitische Aufklärungen können, wenn es die Haupt- oder
Mitgliederversammlung für vereinsfördernd erachtet, geführt werden.
Artikel 9
Wer Mitglied werden kann, regelt § 3 der Satzung. Über
Sonderfälle entscheidet der Vereinsausschuß, bzw. die
Vereinsversammlung. Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat
schriftlich zu erfolgen (Aufnahmeschein). Über die Aufnahme entscheidet
der Vereinsausschuß.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine beratenden und beschließende Stimme.
Das ordentliche Mitglied hat gegenüber dem Verein keine Sonderrechte,
keinen Anspruch auf mögliche Gewinnanteile und keine Ansprüche auf
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nur ihre eventuellen
vorgestreckten Barbeiträge oder den Wert gegebener Sacheinlagen, soweit
sie nachweisbar sind, zurückerhalten. Bei Eintritt hat jedes Mitglied
eine Aufnahmegebühr und fortan einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
Für Mitglieder unter 18 Jahren, Arbeitslose und Wehrpflichtige können
ermäßigte Beiträge gewährt werden. Über die Höhe der Aufnahmegebühr
und der Mitgliederbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung. Ein
Erlaß von Beiträgen kann in besonderen Fällen vom Vereinsausschuß
erfolgen. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tag der Austrittserklärung.
Artikel 10
Der Ausschluß erfolgt:
a) wenn Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung
nicht ordnungsgemäß gezahlt wurden. Eine schriftliche
Zahlungsaufforderung erfolgt nach dreimonatigem Beitragsrückstand,
b) bei groben, wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung,
c) bei weniger schweren Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Gegen diesen
Beschluß steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet von der
Zustellung des Ausschlusses an, das Einspruchsrecht zur ordentlichen
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmung
über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei beiden Instanzen nur mit
Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor Beschlußfassung über Ausschluß und
bei Einspruch gegen den Ausschlußbescheid auch in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
Artikel 11
Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn
diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in
die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist anzugeben,
welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen)
geändert werden sollen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen sechs Tage vorher beim
Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur
Beratung und Abstimmung, wenn es die Versammlung mit 2/3 Mehrheit
beschließt.
Artikel 12
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.
Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur
in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Artikel 13
Der Vereinsausschuß hat die Geschäftsführung und
Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für
Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der
Geschäftsordnung, Haus- und Platzordnung Sorge zur tragen.
Der Vereinsausschuß kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie
Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung
bringen. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht Berufung zu jeder
Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses
sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines
Ausschußmitgliedes wählt der Vereinsausschuß eines seiner Mitglieder
zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Der
Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Versammlung
oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende
Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuß kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen
könnte, der Versammlung zu unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung
beschließen.
Artikel 14
Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzanspruch
für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen, bedacht werden.
Artikel 15
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
können erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuß während des
Vereinsjahres,
b) Auflösung des Vereins,
c) Auflösung einer Vereinsabteilung.
Über die vorstehenden a) bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf
Antrag von jedem Mitglied Beschluß gefaßt werden.
Ehrenordnung
Der ESC Waldheim e. V. sieht für verdiente Personen
folgende Ehrungen und Auszeichnungen vor:
Ehrenvorsitzender - Ehrenmitglieder
1. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein verdienter
früherer 1. Vorsitzender ernannt werden.
Es ist nur ein Ehrenvorsitzender zulässig.
2. Zum Ehrenmitglied können nur langjährige
verdiente Mitglieder ernannt werden.
Ein Antrag zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ist
schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.
Der Vereinsausschuß entscheidet mit 2/3 Mehrheit über Ehrenvorsitz und
Ehrenmitgliedschaft und legt diese zur Beschlußfassung der JHV zur
Abstimmung vor.
Die Abstimmung erfolgt geheim, einfache Mehrheit genügt.
Weiter können folgende Auszeichnungen verliehen
werden:
1. Ehrung für verdiente Mitglieder
a) Verdienstnadel in Bronze mit Urkunde
bei mindestens 10-jähriger
ununterbrochener Tätigkeit in der Vereinsführung.
b) Verdienstnadel in Silber mit Urkunde
bei mindestens 15-jähriger
ununterbrochener Tötigkeit in der Vereinsführung.
c) Verdienstnadel in Gold mit Urkunde
a) für den Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitglieder
b) bei mindestens 20-jähriger
ununterbrochener oder mindestens 25-jähriger unterbrochener
Tätigkeit in der
Vereinsführung.
2. Ehrung für langjährige Mitgliedschaft in
Verein.
Mitgliedschaft 15 Jahre - Vereinsnadel in Bronze
Mitgliedschaft 25 Jahre - Vereinsnadel in Silber
Mitgliedschaft 35 Jahre - Vereinsnadel in Gold
3. Ehrung für besondere Leistungen im Verein und
Sport.
Zur Verleihung kommen:
Verdienstnadel in Bronze
Verdienstnadel in Silber
Verdienstnadel in Gold
Sie können verliehen werden an Vereinsangehörige, die
sich durch idielle oder materielle Förderung des Vereins sowie des Sports
besonders verdient gemacht haben.
Eine Antragstellung nach 1. und 3. ist nur schriftlich möglich. Die
Anträge sind beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Über Ehrungen entscheidet der Vereinsausschuß mit einstimmigen Beschluß.
Die Auszeichnung wird vom 1. Vorsitzenden durchgeführt.
Ehrungen und Auszeichnungen können widerrufen werden, wenn ehrenrührige
Handlungen bekannt werden.
Gratulation mit Geschenk am:
50. Geburtstag
60. Geburtstag
70. Geburtstag
ab 75 alle 5 Jahre.
Bei besonderen Anläßen, wenn diese dem
Vereinsausschuß bekannt werden, kann dieser gesondert darüber
entscheiden.
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